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19.07.2018 - Erding

Amtsgericht Erding - Urteil des Monats

Bild: Archiv - rm

Zu den Pflichten eines Vermieter bei der Erfassung der Stromkosten.

Die Klägerin ist seit 2014 Mieterin der Erdgeschosswohnung im Dreifamilienhaus des Beklagten im Landkreis Erding. Seit Beginn des Mietvertrages wurde über den zu ihrer Wohnung gehörenden Stromzähler auch der für Gemeinschaftseinrichtungen, wie die Treppenhausbeleuchtung und die Heizungsanlage benötigte elektrische Strom erfasst und der hierauf entfallende Verbrauch der Klägerin von ihrem Energieversorger in Rechnung gestellt. Die Klägerin, die von dieser Zusatzbelastung zunächst nichts wusste, wurde aufgrund ihrer hohen Stromrechnung argwöhnisch und recherchierte die technischen Zusammenhänge. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen ihr und dem Vermieter über die Erstattung der von ihr für den Allgemeinstrom aufgewendeten Kosten, den das Amtsgericht Erding im vergangenen Jahr zugunsten der Klägerin entschied.

Mit ihrer neuen Klage verlangte die Mieterin von ihrem Vermieter nun die technische Trennung des Stromnetzes ihrer Wohnung vom übrigen Stromnetz des Mietshauses, um künftig von den Stromzahlungen für die Gemeinschaftseinrichtungen entlastet zu werden.

Der Vermieter lehnte dies unter Hinweis auf die seiner Meinung nach unzumutbar hohen Kosten einer derartigen Umrüstung ab und verwies auf einen bereits installierten Zwischenzähler. Der gesamte Stromverbrauch sollte seiner Meinung nach zunächst zwischen der Mieterin und dem Stromanbieter abgerechnet werden. Die auf den Allgemeinstrom entfallenden Kosten würden dann anhand des über den Zwischenzähler gemessenen Verbrauchs der Mieterin erstattet werden.

Dagegen wandte die Mieterin ein, sie müsste in diesem Fall aufgrund der vom Stromversorger festgesetzten Abschlagszahlungen für den Vermieter stets in Vorleistung gehen und könne eine Erstattung erst nach Erhalt der Jahresrechnung geltend machen.

Das Amtsgericht Erding gab der Klage der Mieterin statt. In seinem Urteil führt es aus, die Parteien hätten keine mietvertragliche Vereinbarung darüber getroffen, dass der gesamte Stromverbrauch zunächst über den Zähler der Mietwohnung erfasst werden und anschließend eine interne Abrechnung des Allgemeinstroms erfolgen solle. Ohne eine derartige vertragliche Vereinbarung sei es aber als Mangel der Mietsache zu werten, wenn der auf die vermietete Wohnung entfallende Stromverbrauch und der auf die Gemeinschaftseinrichtungen entfallende Stromverbrauch technisch nicht getrennt voneinander erfassbar seien. Da ein Mieter einen Anspruch auf die Überlassung der gemieteten Wohnung in mangelfreiem Zustand habe, könne die Klägerin eine entsprechende technische Umrüstung des hausinternen Stromnetzes vom Beklagten verlangen. Daran ändere die bereits gegebene Möglichkeit einer nachträglichen Abrechnung mittels eines Zwischenzählers nichts.

Der Vermieter habe sich insofern in der Vergangenheit nicht als zuverlässig erwiesen. Auch sei es der Mieterin nicht zuzumuten, im Hinblick auf die Kosten des Allgemeinstroms in Vorleistung zu gehen. Angesichts von Kosten in Höhe von 2.000 bis 3.000 € für eine technische Umrüstung sei diese für den Vermieter auch keine un-zumutbare Belastung.

Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein, die das Landgericht mit Hinweis auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts zurückwies. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Amtsgericht Erding, Urteil vom 26.02.2018, Az.: 5 C 2370/17

Quelle: Amtsgericht Erding

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