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Corona-Wirtschaftshilfen - Frist für Schlussabrechnung endet am 30. September
Bild: Archiv - IHK
Corona-Wirtschaftshilfen - Frist für Schlussabrechnung endet am 30. September / Ohne Schlussabrechnung muss Fördersumme komplett zurückgezahlt werden
die IHK für München und Oberbayern erinnert alle Unternehmen in Bayern, die während der Corona-Pandemie Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes erhalten haben, an die Abgabe der verpflichtenden Schlussabrechnung: Antragssteller, die eine Fristverlängerung beantragt haben, müssen bis zum 30. September 2024 über ihren prüfenden Dritten (in der Regel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) die Schlussabrechnung einreichen.
Diese Frist gilt nur, wenn im Vorfeld eine Fristverlängerung beantragt wurde. Wer keine Fristverlängerung beantragt hat, musste seine Schlussabrechnung bereits einreichen. Zwei Drittel haben die entsprechende Schlussabrechnung bereits wie vorgesehen eingereicht. Im Freistaat ist die IHK für München und Oberbayern im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung für die Abwicklung der Wirtschaftshilfen zuständig.
Die Frist am 30. September gilt für alle Anträge auf Überbrückungshilfe I bis IV sowie für die Anträge auf Dezember- und Novemberhilfe.
Bei Direktanträgen der November- und Dezemberhilfe (von Unternehmerinnen und Unternehmern selbst und nicht über einen prüfenden Dritten eingereicht) sowie bei der bayerischen Härtefall- und Oktoberhilfe ist keine Schlussabrechnung einzureichen. Für Zuschüsse im Rahmen der Neustarthilfen war eine separate Endabrechnung nötig, für die die Fristen bereits abgelaufen sind.
Die IHK weist ausdrücklich darauf hin: Wer bis zur Frist keine Schlussabrechnung einreicht, muss gemäß der Förderrichtlinien des Bundes die Fördersumme zu 100 Prozent inklusive Verzinsung seit Auszahlung zurückzahlen.
Als zuständige Bewilligungsstelle im Freistaat hat die IHK für München und Oberbayern seit Start der Hilfsprogramme im Juli 2020 darauf hingewiesen, dass diese vom Bund als zweistufiges Verfahren aufgesetzt worden waren: In der ersten Stufe wurden die Anträge in der Regel auf Basis von prognostizierten Umsatzzahlen eingereicht und die entsprechenden Hilfen ausgezahlt. In der zweiten Stufe, der nun einzureichenden Schlussabrechnung, müssen die Antragssteller ihre tatsächlich eingetretenen Umsatzeinbrüche vorlegen.
Abhängig von der tatsächlichen Entwicklung kann es zu Nachzahlungen, zu einer Bestätigung der ausgezahlten Fördersumme oder zu Rückzahlungen kommen.
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