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09.04.2021 - Landkreis Erding

Corona-Virus im Landkreis Erding – Regelungen bzgl. 7-Tage-Inzidenzwert über 100 an drei Tagen in Folge

Bild: Archiv - Landratsamt Erding

Am 09.04.2021 hat der Landkreis Erding an drei Tagen in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten. Das Landratsamt Erding ist dazu verpflichtet, hierauf mit öffentlicher Bekanntmachung hinzuweisen. Die Veröffentlichung erfolgte durch ein Sonderamtsblatt am 09.04.2021 (www.landkreis-erding.de/amtsblatt), sodass die inzidenzabhängigen Verschärfungen ab 11.04.2021 um 0 Uhr in Kraft treten.

Künftig gelten im Landkreis Erding folgende Regelungen:


Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist von 22-05 Uhr untersagt (nächtliche Ausgangssperre); Ausnahmen sind:
  • medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle bzw. andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
  • Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
  • Begleitung Sterbender
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.


Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur noch gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person.

Darüber hinaus ist es zulässig, wechselseitig und unentgeltlich Kinder unter 14 Jahren zu betreuen, sofern dies in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften stattfindet und Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie Märkte gilt – ergänzend zu den bisherigen Maßnahmen –, dass u.a. der Lebensmittelhandel inzidenzunabhängig öffnen darf. Die abschließende Aufzählung derjenigen Teile des Einzelhandels, die inzidenzunabhängig öffnen dürfen, wird durch die Bayerische Staatsregierung zum 12.04.2021 neu gefasst.

Die konkrete Ausgestaltung wurde den Landratsämtern noch nicht mitgeteilt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kreis dieser Teile des Einzelhandels enger gefasst wird. In jedem Fall werden Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt, sodass diese nur noch inzidenzabhängig öffnen dürfen.

Für die inzidenzabhängige Öffnung sind bei einer 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Erding zwischen 100 und 200 ausschließlich Terminshopping-Angebote („Click/Call & Meet“ mit vorheriger Terminvereinbarung) zulässig.

Hier gilt weiterhin die Begrenzung auf einen Kunden je 40 m² Verkaufsfläche. Zusätzlich hat der Betreiber zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung die Kontaktdaten der Kunden (jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation – also Telefonnummer, E-Mail-Adresse ODER Anschrift – sowie der Zeitraum des Aufenthaltes) zu erfassen.

Als neue Zutrittsvoraussetzung müssen die Kunden den Mitarbeitern des Einzelhandelsgeschäftes künftig einen aktuellen negativen Test (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest) vorlegen können.

Hinsichtlich Dienstleistungsbetrieben und Märkten kommt es zu keinen inzidenzabhängigen Änderungen.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform wieder untersagt. Ebenfalls in Präsenzform nicht mehr zulässig sind Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote. Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform ebenfalls erneut untersagt.

Zulässig bleiben in Präsenzform ausschließlich Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung sind wie folgt zulässig:
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist nur noch kontaktfreier Sport unter Beachtung der allgemeinen Kontaktbeschränkung (= mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person) erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind ebenfalls wieder zu schließen.

Bezüglich Kindertageseinrichtungen und Schulen gilt für die jeweilige Kalenderwoche der 7-Tages-Inzidenzwert vom vorhergehenden Freitag, welcher jede Woche gesondert durch eine Allgemeinverfügung des Landratsamts bekannt gegeben wird.

Da dies heute der Fall ist, gilt für die kommende Woche, dass der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder nur noch im Rahmen der Notbetreuung zulässig ist.

An den Schulen findet ausschließlich in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in den Abschlussklassen aller Schularten Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Trifft dies nicht zu, findet in den vorgenannten Jahrgangsstufen Wechselunterricht statt.

An allen Präsenzphasen dürfen nur Personen teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.


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Quelle: Landratsamt Erding

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